BFH - Beschluss vom 28.12.2005
V B 95/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; KN Pos. 6704, Pos. 9021 UPos. 9021.30; UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 53 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 840
DStRE 2006, 681
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 306/04

USt: ermäßigter Steuersatz für Perücken?

BFH, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen V B 95/05

DRsp Nr. 2006/2658

USt: ermäßigter Steuersatz für Perücken?

1. Eine Perücke ist auch dann eine Perücke i. S. der Pos. 6704 ZT, wenn sie nicht als sog. Zweitfrisur getragen wird, sondern das verloren gegangene Haupthaar ersetzt.2. Die Perücke ist dann auch keine Prothese (UPos. 9021.30 ZT) oder Körperersatzstück i. S. der Nr. 52 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, gleichgültig welcher Zweck mit ihr verfolgt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; KN Pos. 6704, Pos. 9021 UPos. 9021.30; UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 53 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Lieferung von medizinischem Haarersatz dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entwickelt und vertreibt maßangefertigten medizinischen Haarersatz. Sie ist zugelassene Lieferantin aller Krankenkassen. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 erklärte sie ihre Umsätze aus der Lieferung von medizinischem Haarersatz mit dem ermäßigten Steuersatz. Bei der Steuerfestsetzung unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsätze dem Regelsteuersatz von 16 v.H.