BFH - Beschluss vom 22.03.2007
V B 136/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG (1993) § 27 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1719
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5083/97

USt: Errichtung eines Gebäudes

BFH, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen V B 136/05

DRsp Nr. 2007/13025

USt: Errichtung eines Gebäudes

1. Die Frage, wann mit der Errichtung eines Gebäudes i. S. des § 27 Abs. 2 UStG 1993 begonnen worden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist höchstrichterlich geklärt und es sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen. 2. Unter "Beginn der Errichtung eines Gebäudes" i. S. des § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993 ist der tatsächliche Errichtungsbeginn zu verstehen (Beginn der Ausschachtungsarbeiten, Erteilung eines Bauauftrags an den Unternehmer etc.).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG (1993) § 27 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 7. Januar 1999 im Gesamtvollstreckungsverfahren zum Verwalter des Vermögens des M (Gemeinschuldner) bestellt worden.

Der Gemeinschuldner hatte ein Altenpflegeheim erworben. Auf dem Grundstück befanden sich ein Altenheim-Altbau (Haus 1), ein Altenheim-Erweiterungsbau (Haus 2) sowie ein Wohnhaus. Der Gemeinschuldner beabsichtigte den Abriss des Wohnhauses und die Errichtung eines Neubaus (Haus 3). Dafür mussten zunächst Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in Haus 1 durchgeführt werden, damit die Bewohner des Wohnhauses in Haus 1 umziehen konnten.