I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war im Streitjahr 1993 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); im Oktober 1993 kündigte er den Gesellschaftsvertrag. Da die GbR für das Streitjahr keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben hatte, schätzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ausgehend von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GbR die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer 1993 mit Bescheid vom 20. Mai 1998 fest. Der Bescheid wies im Anschriftenfeld den Antragsteller aus und erging "für Ges. bürgerlichen Rechts Ingenieurgemeinschaft ... Er trug den handschriftlichen Zusatz: "Ein Bescheid gleichen Inhalts wurde jedem Beteiligten zugesandt."
Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen und Vollmacht Einspruch ein. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, weil der Antragsteller nicht einspruchsbefugt sei.
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