BFH - Beschluß vom 10.04.2001
V B 116/00
Normen:
AO § 34 Abs. 2 § 122 Abs. 1 ; BGB § 709 Abs. 1 § 714 ; UStG § 2 Abs. 1 § 13 Abs. 2 ; UStG 1993;

USt-Festsetzung gegen GbR; Einspruchsbefugnis

BFH, Beschluß vom 10.04.2001 - Aktenzeichen V B 116/00

DRsp Nr. 2001/10989

USt-Festsetzung gegen GbR; Einspruchsbefugnis

Richtet sich ein USt-Bescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist nur diese einspruchsbefugt. Diesem Grundsatz entspr. muss der Einspruch im Namen der Gesellschaft nach § 709 Abs. 1, § 714 BGB durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden (ständige BFH-Rspr.).

Normenkette:

AO § 34 Abs. 2 § 122 Abs. 1 ; BGB § 709 Abs. 1 § 714 ; UStG § 2 Abs. 1 § 13 Abs. 2 ; UStG 1993;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war im Streitjahr 1993 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); im Oktober 1993 kündigte er den Gesellschaftsvertrag. Da die GbR für das Streitjahr keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben hatte, schätzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ausgehend von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GbR die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer 1993 mit Bescheid vom 20. Mai 1998 fest. Der Bescheid wies im Anschriftenfeld den Antragsteller aus und erging "für Ges. bürgerlichen Rechts Ingenieurgemeinschaft ... Er trug den handschriftlichen Zusatz: "Ein Bescheid gleichen Inhalts wurde jedem Beteiligten zugesandt."

Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen und Vollmacht Einspruch ein. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, weil der Antragsteller nicht einspruchsbefugt sei.