BFH - Urteil vom 11.11.2004
V R 36/02
Normen:
AO § 42 ; UStG (1980) § 3 Abs. 6, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 392
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 128/98

USt: Gestaltungsmissbrauch

BFH, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen V R 36/02

DRsp Nr. 2005/114

USt: Gestaltungsmissbrauch

1. Eine Gestaltung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie, gemessen am erstrebten Ziel, unangemessen und ungewöhnlich ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.2. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nur dann vor, wenn die gewählte Gestaltung nach den Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zu Grunde liegen, der Steuerumgehung dienen soll.3. Die Einschaltung einer Luxemburger AG (durch deren Mehrheitsgesellschafter mit Inlandswohnung) zum Warenvertrieb kann nicht zu einer Umgehung der Besteuerung führen, weil sich die Steuerbarkeit nach dem Ort richtet, an dem sich der Gegenstand der Lieferung zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet bzw. in Beförderungs-/Versendungsfällen nach dem Ort, an dem die Beförderung/Versendung beginnt.

Normenkette:

AO § 42 ; UStG (1980) § 3 Abs. 6, 7 ;

Gründe: