FG Schleswig-Holstein, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 296/97
USt; grundsätzliche Bedeutung; Entgeltzahlung von dritter Seite
BFH, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen V B 208/05
DRsp Nr. 2007/10343
USt; grundsätzliche Bedeutung; Entgeltzahlung von dritter Seite
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Entgeltzahlungen von dritter Seite ist geklärt; dabei kommt es auf die Bezeichnung der Zahlung (hier: "Spende") nicht an.