I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Er optierte zum 1. Januar 1997 zur Regelbesteuerung und ließ in den Jahren 1997 und 1998 (Streitjahre) einen Schweinemaststall errichten. Einen Großteil der Bauleistungen führte die niederländische b.v. (V) aus. Die V wies in ihren Rechnungen an den Kläger Umsatzsteuer gesondert aus. Hierauf zahlte der steuerlich beratene Kläger an die V 591 288 DM (brutto).
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