BFH - Beschluss vom 08.09.2005
V B 21/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1993) § 51 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 378
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 203/00

USt: im Ausland ansässiger Unternehmer

BFH, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen V B 21/05

DRsp Nr. 2005/20414

USt: "im Ausland ansässiger Unternehmer"

Ob der Leistende im maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung ein "im Ausland ansässiger Unternehmer" war oder ob er im Inland einen Wohnsitz hatte, hängt stets von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Je nach dem können unterschiedliche Gesichtspunkte den Ausschlag für das Gesamtbild der Verhältnisse haben (Anschluss an BFH-Urt. v. 19.3.1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1993) § 51 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Im Klageverfahren war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Baugesellschaft mbH, gemäß § 18 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) i.V.m. § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993) als Haftende in Anspruch genommen hat für die Umsatzsteuer für Werkleistungen, die sie von verschiedenen Unternehmern in den Streitjahren 1993 und 1994 empfangen hatte.