I. Im Klageverfahren war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Baugesellschaft mbH, gemäß § 18 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) i.V.m. § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993) als Haftende in Anspruch genommen hat für die Umsatzsteuer für Werkleistungen, die sie von verschiedenen Unternehmern in den Streitjahren 1993 und 1994 empfangen hatte.
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