BFH - Urteil vom 19.04.2007
V R 31/05
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8e; EWGR 388/77 Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1546
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2030/03

USt: Kontinuitätsprovision als Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen

BFH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen V R 31/05

DRsp Nr. 2007/11832

USt: Kontinuitätsprovision als Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen

1. Unter "Vermittlung" i. S. von § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG 1999 ist eine Tätigkeit zu verstehen, deren Zweck es ist, alles Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. 2. Die Entscheidung des FG, dass die Kontinuitätsprovision Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen der Kl. und nicht für eine davon zu trennende, zusätzliche Leistung ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8e; EWGR 388/77 Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5;

Gründe: