BFH - Urteil vom 12.10.2004
V R 37/02
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 lit. a ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 923
GmbHR 2004, 570
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 152/99

USt: Konzeption einer Ferienanlage - sonstige Leistung

BFH, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen V R 37/02

DRsp Nr. 2005/3440

USt: Konzeption einer Ferienanlage - sonstige Leistung

Die Konzeption einer Ferienanlage einschl. der Feststellung der sog. Rahmenbedingungen ist keine "sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück".

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 lit. a ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1988 bis 1990 als Generalübernehmerin zur schlüsselfertigen Errichtung von Wohn- und Industriebauten tätig war. Sie besaß die Genehmigung nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) und gehörte zur C-Unternehmensgruppe.

Zur C-Unternehmensgruppe gehörte u.a. auch die D-GmbH. Unternehmensgegenstand der D-GmbH war zunächst der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen u.a., seit Februar 1988 auch die Tätigkeit als Generalübernehmer mit Ausnahme der Tätigkeiten, welche der Genehmigungspflicht nach § 34c GewO unterliegen.

Geschäftsführer der beiden Gesellschaften waren A und B, die am Stammkapital jeweils hälftig beteiligt waren.

Bei der Klägerin wurde in den Jahren 1992/1993 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die die Streitjahre 1988 bis 1990 umfasste. Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung folgender Geschäftsvorfälle:

1. Baupark H