BFH - Beschluß vom 14.01.1999
V R 70/97
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 840

USt; Leistungsaustausch bei Errichten und Betreiben einer Tiefgarage aufgrund einer Vereinbarung mit einer Kommune

BFH, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen V R 70/97

DRsp Nr. 1999/3578

USt; Leistungsaustausch bei Errichten und Betreiben einer Tiefgarage aufgrund einer Vereinbarung mit einer Kommune

1. Schließt der Bauherr einer Tiefgarage mit einer Kommune eine Vereinbarung über den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit gegen Zahlung eines Geldbetrages, so ist in der Durchführung eines solchen Vertrages ein Leistungsaustausch zu sehen. 2. Durch einen derartigen Vertrag erhält die Kommune den für die Annahme einer steuerbaren Leistung notwendigen Vorteil, da es zu ihren Aufgaben gehört, ausreichenden öffentlichen Parkraum zur Verfügung zu stellen. Die Kommune zieht damit aus dem Bau des Parkhauses einen vergleichbaren Vorteil, wie sie ihn bei eigener Errichtung des Parkhauses erhalten hätte.

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.