BFH - Urteil vom 01.08.2002
V R 19/00
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 209
DStRE 2003, 178

USt; Leistungsbezug durch Ehegattengemeinschaft

BFH, Urteil vom 01.08.2002 - Aktenzeichen V R 19/00

DRsp Nr. 2003/1409

USt; Leistungsbezug durch Ehegattengemeinschaft

Es entspricht ständiger Rspr. des Senats, dass in Fällen, in denen Ehegatten gemeinsam ein Gebäude errichten, das zur Hälfte von der Ehefrau zum Betrieb einer Gaststätte und zur anderen Hälfte als gemeinsame Wohnung genutzt wird, der Vorsteuerabzug der Ehefrau in Höhe der Hälfte der den Ehegatten berechneten Steuerbeträge in Betracht kommt (Anschluss an Senats-Urt. v. 01.10.1998 - V R 31/98 und v. 07.11.2000 - V R 49/99).

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: