BFH, Urteil vom 01.08.2002 - Aktenzeichen V R 19/00
DRsp Nr. 2003/1409
USt; Leistungsbezug durch Ehegattengemeinschaft
Es entspricht ständiger Rspr. des Senats, dass in Fällen, in denen Ehegatten gemeinsam ein Gebäude errichten, das zur Hälfte von der Ehefrau zum Betrieb einer Gaststätte und zur anderen Hälfte als gemeinsame Wohnung genutzt wird, der Vorsteuerabzug der Ehefrau in Höhe der Hälfte der den Ehegatten berechneten Steuerbeträge in Betracht kommt (Anschluss an Senats-Urt. v. 01.10.1998 - V R 31/98 und v. 07.11.2000 - V R 49/99).