BFH - Beschluss vom 10.12.2002
V B 139/02
Normen:
EWGR 388/77 Art. 6 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 3 Abs. 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 519

USt, Leistungskommission

BFH, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen V B 139/02

DRsp Nr. 2003/2507

USt, Leistungskommission

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass ein Besorgen einer sonstigen Leistung i.S.d. § 3 Abs. 11 UStG vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt (Leistungseinkauf) oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt (Leistungsverkauf) und dass entspr. den Vorgaben des Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie 77/388 EWG die Geschäftsbesorger, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so zu behandeln sind, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 6 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 3 Abs. 11 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Bank, die im eigenen Namen aber für Rechnung einer anderen Bank (Auftraggeberin) Wohnungsbaudarlehen vergab. Hierfür erhielt sie von der Auftraggeberin eine Provision, die der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Betriebsprüfung der Umsatzsteuer unterwarf.