BFH - Beschluss vom 30.11.2007
V B 205/06
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 415
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 696/05

USt: Nachweis der unternehmerischen Nutzung

BFH, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen V B 205/06

DRsp Nr. 2008/2982

USt: Nachweis der unternehmerischen Nutzung

1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Stpfl. einen Pkw ausschließlich unternehmerisch nutzt, ist der Anscheinsbeweis zu berücksichtigen, wonach ein Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird. 2. Die Frage, ob die Entkräftung des für eine private Kfz-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises gelungen ist oder nicht, hat das FG aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung als Tatsachengericht zu klären.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2002 als Unternehmensberater tätig und betrieb daneben ein Inkassobüro. Die Ehefrau des Klägers war Geschäftsführerin einer Handwerksfirma.

Der Kläger machte nach der Regelung des § 15 Abs. 1 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999 den ungekürzten Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines PKW geltend mit der Begründung, er habe das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch genutzt. Aus seinem Fahrtenbuch ergebe sich, dass er bei einer Gesamtfahrleistung von 48 084 km lediglich als privat anzusehende Werkstattfahrten von 189 km durchgeführt habe, jedoch keinerlei sonstige private Fahrten. Bei seinem Organisationsgeschick habe er Einkaufsfahrten stets mit Dienstfahrten verknüpft.