I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2002 als Unternehmensberater tätig und betrieb daneben ein Inkassobüro. Die Ehefrau des Klägers war Geschäftsführerin einer Handwerksfirma.
Der Kläger machte nach der Regelung des § 15 Abs. 1 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999 den ungekürzten Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines PKW geltend mit der Begründung, er habe das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch genutzt. Aus seinem Fahrtenbuch ergebe sich, dass er bei einer Gesamtfahrleistung von 48 084 km lediglich als privat anzusehende Werkstattfahrten von 189 km durchgeführt habe, jedoch keinerlei sonstige private Fahrten. Bei seinem Organisationsgeschick habe er Einkaufsfahrten stets mit Dienstfahrten verknüpft.
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