BFH - Urteil vom 16.12.2003
VII R 42/01
Normen:
AO § 34 § 42 § 69 ; KO § 6 ; UStG (1993) § 9 § 15a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 908
ZfIR 2004, 835
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4312/99

USt-Option - Konkursverwalter

BFH, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VII R 42/01

DRsp Nr. 2004/7306

USt-Option - Konkursverwalter

1. Das UStG verlangt vom Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus Rücksicht zu nehmen, Vorsteuer nicht ohne die gesicherte Erwartung vergüten zu müssen, die USt-Forderung gegen den Leistenden durchsetzen zu können.2. Der Konkursverwalter begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende Pflichtverletzung, wenn er im Konkurs einer GmbH auf die Steuerbefreiung für einen Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet.

Normenkette:

AO § 34 § 42 § 69 ; KO § 6 ; UStG (1993) § 9 § 15a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird für Steuerschulden der X-GmbH u. Co. KG (Gemeinschuldnerin) in Anspruch genommen. Er war Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Kurz nach der Konkurseröffnung zeigte der Kläger die Masseunzulänglichkeit an.