BFH - Beschluss vom 08.03.2006
V B 156/05
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 S. 4 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1527

USt: Party-Service-Leistungen, einheitliche Leistung

BFH, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen V B 156/05

DRsp Nr. 2006/18631

USt: Party-Service-Leistungen, einheitliche Leistung

1. Zu den gemeinschaftsrechtlich geklärten Grundsätzen für die Annahme einer einheitlichen Leistung (Anschluss an BFH-Urt. v. 9.6.2005 V R 50/02, BStBl II 2006, 98).2. Stellt ein Unternehmer zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Besteck, Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung, unterscheidet sich die Leistung wesentlich von den Vorgängen, die üblicherweise mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen und Getränke einhergehen. Die Party-Service-Leistungen sind danach als einheitliche Leistung zu bewerten.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 S. 4 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: