BFH - Beschluss vom 28.08.2006
V B 60/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2311
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 192/01

USt-Pflicht eines Rundfunkermittlers

BFH, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen V B 60/05

DRsp Nr. 2006/25231

USt-Pflicht eines Rundfunkermittlers

Ob die Tätigkeit als Rundfunkermittler der USt unterliegt, ist bereits höchstrichterlich geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch, soweit das Entgelt in Beiträgen an eine Pensionskasse besteht.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Jahr 1993 (Streitjahr) für eine Rundfunkanstalt (N) als "Beauftragter" (sog. Rundfunkermittler) tätig. Streitig ist, ob diese Tätigkeit der Umsatzsteuer unterlag.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte Umsatzsteuer fest, und zwar auch insoweit, als der N Beiträge zugunsten des Klägers zu einer Pensionskasse gezahlt hatte.