BFH - Beschluss vom 13.09.2002
V B 51/02
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 212

USt; Prostitution - Nutzungsüberlassung eines Ladenlokals

BFH, Beschluss vom 13.09.2002 - Aktenzeichen V B 51/02

DRsp Nr. 2003/1358

USt; Prostitution - Nutzungsüberlassung eines Ladenlokals

1. Die Grundsätze, nach denen eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1993 anzunehmen ist, sind durch die Rspr. des BFH geklärt. Eine einheitliche steuerpflichtige Leistung kann angenommen werden, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auf dem Grundstück auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht.2. Es ist auch geklärt, dass ein Hauptelement eines Grundstücksmietvertrages die Dauer der Grundstücksnutzung ist.

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 12 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) überließ Prostituierten im Streitjahr 1998 in einem von ihr gepachteten Ladenlokal Räume zur Ausübung ihrer Tätigkeiten. Sie schloss mit ihnen jeweils einen "Nutzungsvertrag", in dem sich die "Mieterin" für jeden Tag der Nutzung verpflichtete, 150 DM zu zahlen. Weiter war vereinbart: "Der Mieterin ist bekannt, dass die Räumlichkeiten gleichzeitig an weitere Dritte vermietet sind. Bezüglich der Art und Zeit der Nutzung werden sich die Mieter untereinander verständigen."