BFH - Beschluß vom 08.09.1998
V B 71/98
Normen:
AO § 227 ; FGO §§ 56 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 439

USt-Rechnung über nicht stattgefundene Lieferungen

BFH, Beschluß vom 08.09.1998 - Aktenzeichen V B 71/98

DRsp Nr. 1999/860

USt-Rechnung über nicht stattgefundene Lieferungen

In Fällen, in denen das FG die Klage auf Erlass einer nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer abgewiesen hat, handelt es sich nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, nur weil vorgetragen wird, der EuGH vertrete die Auffassung, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer könne berücksichtigt werden. Der EuGH hat diese Auffassung vielmehr nicht vertreten sondern deutlich gemacht, es sei Sache der Mitgliedsstaaten, die Geltung des Grundsatzes der Neutralität der MwSt dadurch zu gewährleisten, dass sie in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist.

Normenkette:

AO § 227 ; FGO §§ 56 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1991) § 14 Abs. 3 ;

Gründe: