BFH - Urteil vom 05.04.2001
V R 5/00
Normen:
BGB § 164 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 § 14 Abs. 5 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

USt-rechtliche Zuordnung einer Leistung; Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen V R 5/00

DRsp Nr. 2001/10939

USt-rechtliche Zuordnung einer Leistung; Vorsteuerabzug

1. Unternehmer ist derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche, d. h. nachhaltige Umsatztätigkeit selbständig ausübt. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grds. identisch sein. 2. Leistender ist i.d.R. derjenige, der die Lieferungen und sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grds. davon ab, ob der Handelnde bei Ausführung der Leistung gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist. 3. Dabei ist auf die konkreten abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen und das jeweilige Auftreten nach außen abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit auch, ob die Gutschriftenempfänger die streitigen Leistungen ordnungsgemäß umsatzversteuert haben.

Normenkette:

BGB § 164 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 § 14 Abs. 5 S. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist ein Dienstleistungsbetrieb für Ausbein- und Zerlegearbeiten. Sie erhält ihre Aufträge von Fleischwarenfabriken, Zerlegebetrieben, privaten und kommunalen Schlachthöfen sowie von Ausbeinern bzw. Ausbeinerkolonnen.