BFH - Urteil vom 06.10.2005
V R 8/04
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 9 lit. a § 9 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; UStG (1999) § 9 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 835
DStR 2006, 466
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 88/99

USt: Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung

BFH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen V R 8/04

DRsp Nr. 2006/3056

USt: Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung

Wird der Verzicht auf eine Steuerbefreiung vom Unternehmer wirksam rückgängig gemacht, so wird der Umsatz rückwirkend wieder steuerfrei. Der Leistungsempfänger verliert rückwirkend für das Jahr der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts den Vorsteuerabzug. § 14 Abs. 2 i.V.m. § 17 UStG finden insoweit keine Anwendung. Denn es handelt sich um keine Änderung der Bemessungsgrundlage, sondern um die Umqualifizierung eines steuerpflichtigen zu einem steuerfreien Umsatz.

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 9 lit. a § 9 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; UStG (1999) § 9 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vorsteuerabzug aus einem Grundstückserwerb, den die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 1992 in Anspruch genommen hat, im Jahr 1995 (Streitjahr) nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) zu berichtigen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Sitz in C. Sie wurde im Dezember 1992 gegründet. Gesellschaftszweck der Klägerin ist "die Durchführung des Bauvorhabens eines Wohn- und Geschäftshauses" in C sowie die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung. Gründungsgesellschafterin und Treuhänderin war die Firma B-GmbH und Co. KG (Treuhänderin).