Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Beschwerde sowohl wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1996 als auch wegen Einkommensteuer 1993 bis 1996 eingelegt.
1. Erfolg hat die Beschwerde nur insoweit, als sie vom Kläger wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1996 eingelegt worden ist.
Die Zulassung der Revision erfolgt insoweit gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur weiteren Klärung der Voraussetzungen für eine steuerfreie "Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften" nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 2002 V R 68/01, BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618).
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