BFH - Beschluss vom 23.08.2005
V B 101/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 377
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2065/03

USt: Strohmanngeschäfte - grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen V B 101/05

DRsp Nr. 2006/81

USt: Strohmanngeschäfte - grundsätzliche Bedeutung

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von echten oder vermeintlichen Strohmanngeschäften ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Eine grundsätzliche Bedeutung ist insoweit nicht erkennbar.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Baugewerbe tätige GmbH. Sie machte in ihren Steuererklärungen für das Streitjahr (2000) Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der F-GmbH und der V-GmbH geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die betreffenden Beträge im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und eine Steuerfahndungsprüfung nicht. Das FA ging davon aus, dass die F-GmbH und die V-GmbH nicht selbst die in den Rechnungen ausgewiesenen Bauleistungen ausgeführt, sondern ihre Namen Dritten zwecks Abrechnung zur Verfügung gestellt hätten. Für die F-GmbH habe dies deren Hauptverantwortlicher, F, im Verlauf der Fahndungsprüfung eingeräumt.