BFH - Urteil vom 24.08.2000
V R 7/99
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 14, 21b;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 651

USt; Umsätze einer Familienhelferin

BFH, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen V R 7/99

DRsp Nr. 2001/3999

USt; Umsätze einer Familienhelferin

1. Die Tätigkeit einer selbständigen Familienhelferin ist weder nach § 4 Nr. 14 UStG noch nach § 4 Nr. 21 b UStG steuerfrei. 2. Eine selbständige Familienhelferin erbringt keine heilhilfsberuflichen Umsätze, weil es nicht zu ihren Aufgaben gehört, Krankheiten festzustellen, zu lindern oder zu heilen. Vielmehr soll sie einer Familie in einer sozialen Notlage Hilfe leisten. 3. Die Tätigkeit einer Familienhelferin besteht gem. § 31 Satz 1 SGB VIII in der intensiven Betreuung von Familien bei ihren Erziehungsaufgaben. Eine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Arbeits- und Bewegungstherapeuten besteht insoweit nicht.

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 14, 21b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1996 als Familienhelferin für die Stadt S (Jugendamt) tätig, die Trägerin der Familienhilfe war.