BFH - Urteil vom 30.03.2006
V R 6/04
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b § 4 Nr. 12 lit. a § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2136
GmbHR 2006, 1111
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1895/01

USt: unentgeltliche Wohnungsüberlassung an GmbH-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen V R 6/04

DRsp Nr. 2006/22822

USt: unentgeltliche Wohnungsüberlassung an GmbH-Geschäftsführer

Wird einem GmbH-Geschäftsführer seitens der GmbH unentgeltlich eine Wohnung überlassen, ist das nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG steuerbar, sofern die Überlassung im überwiegenden betrieblichen Interesse der GmbH geschieht.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b § 4 Nr. 12 lit. a § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH.

Ihre Organgesellschaft, die B-GmbH mit Sitz in M, errichtete 1996 und 1997 (Streitjahre) in F ein "Betriebsgebäude" und vermietete es an die A-GmbH. Das Gebäude enthielt neben der Hausmeisterwohnung noch eine zweite Wohnung, die ausschließlich von dem Geschäftsführer beider Gesellschaften nach Bedarf bei seinen gelegentlichen, betrieblich bedingten Aufenthalten in F unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt wurde. Der Familienwohnsitz des Geschäftsführers befand sich in der Nähe von M, das mehrere 100 km von F entfernt liegt. Die A-GmbH hatte die Wohnung mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet.