BFH - Beschluss vom 18.06.2004
V B 41/04
Normen:
UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1674

USt: Unternehmereigenschaft

BFH, Beschluss vom 18.06.2004 - Aktenzeichen V B 41/04

DRsp Nr. 2004/15605

USt: Unternehmereigenschaft

1. Bei der Überprüfung der Unternehmereigenschaft ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für und gegen die Nachhaltigkeit der (beabsichtigten) Einnahmeerzielung sprechen können.2. Die Unternehmereigenschaft wird nur dann endgültig erlangt, wenn die Erklärung, die beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, vom Betroffenen im guten Glauben abgegeben wurde.

Normenkette:

UStG (1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde 1987 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, der Verkauf und die Vercharterung von Segelyachten sowie der Großhandel mit Yachtzubehör. Spätestens 1988 wurde unter der technischen Leitung des Alleingesellschafters und Geschäftsführers mit dem Bau einer hochseetüchtigen Yacht begonnen. Die Klägerin erzielte Umsätze in Höhe von 2 500 DM (1989), 3 507,02 DM (1995) und 40 000 DM (2000); sie machte im Zeitraum von 1987 bis 1995 Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 134 172,13 DM geltend, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst anerkannte. Die Bescheide für die Jahre ab 1987 sind vorläufig ergangen (§ 165 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).