BFH - Urteil vom 12.10.2004
V R 15/02
Normen:
PostStruktG Art. 3 Nr. 7 ; PostVerfG § 65 ; UStG (1991) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 388
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5430/98

USt: Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost Telekom

BFH, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen V R 15/02

DRsp Nr. 2005/10

USt: Unternehmereigenschaft der Deutschen Bundespost Telekom

Die Deutsche Bundespost Telekom war in den Jahren 1991 und 1992 eine juristische Person des öffentlichen Rechts i. S. des § 2 Abs. 3 UStG 1991. Bis zum 1.7.1991 war sie nicht unternehmerisch, sondern hoheitlich tätig; seit dem 1.7.1991 ist sie unternehmerisch tätig. Das ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens.

Normenkette:

PostStruktG Art. 3 Nr. 7 ; PostVerfG § 65 ; UStG (1991) § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), stellte im Jahre 1992 zwei Gebäude fertig und vermietete diese ab dem 1. Oktober 1992 an die Deutsche Bundespost TELEKOM. Die Klägerin verzichtete gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1991 und machte in ihren Umsatzsteuererklärungen die in der Bauphase in den Streitjahren 1991 und 1992 angefallenen Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM (1991: ... DM; 1992: ... DM) geltend. Die Deutsche Bundespost TELEKOM nutzt diese Räume seit 1993 als Entwicklungszentrum. Das Leistungsspektrum dieses Entwicklungszentrums umfasst die Entwicklung, Praxiseinführung und Instandhaltung von Softwaresystemen.