BFH - Beschluss vom 20.04.2004
V B 107/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 § 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1302
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2473/00

USt; Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer

BFH, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen V B 107/03

DRsp Nr. 2004/11377

USt; Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten zu zwei Lieferungen kommt: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber und der Sicherungsgeber liefert an den Sicherungsnehmer. Erst mit dem Zeitpunkt der Veräußerung an den Erwerber ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der B-GmbH (Gemeinschuldnerin --G--). Über ihr Vermögen wurde am ... Februar 1994 das Konkursverfahren eröffnet.