BFH - Beschluss vom 27.11.2003
V B 218/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 542
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1704/99

USt: Veräußerungsgewinn als Bemessungsgrundlage

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen V B 218/02

DRsp Nr. 2004/2811

USt: Veräußerungsgewinn als Bemessungsgrundlage

Ist als Bemessungsgrundlage für Dienstleistungen durch Anbahnung von Grundstücksgeschäften mit sog. Partnerfirmen ein variables Entgelt (Anteil am Veräußerungsgewinn) vereinbart worden, mindert sich die Bemessungsgrundlage nicht um unmittelbar angefallene Kosten wie Notar- und Gerichtsgebühren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Geschäftsgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1993 und 1994 u.a. die Vermittlung sowie der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien. Mangels ausreichender eigener Mittel vereinbarte sie mit sog. Partnerfirmen, dass diese von der Klägerin benannte Grundstücke im eigenen Namen kauften und verkauften. Die Klägerin stellte der jeweiligen Partnerfirma ihre Erfahrungen auf dem Immobiliensektor zur Verfügung, holte die notwendigen Informationen über das Grundstück (u.a. beim Grundbuchamt) und den Verkäufer ein, stellte Kontakte zum Grundstücksverkehrsamt, zum Amt für offene Vermögensfragen und zur Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts her und erledigte Behördengänge. Die Klägerin begleitete den Ankauf des jeweiligen Grundstücks und betreute das Vorhaben nach dem Ankauf bis zum Verkauf des Grundstücks.