BFH - Beschluss vom 28.02.2006
V B 175/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1999) § 4 Nr. 12 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1169
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5403/03

USt: Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 28.02.2006 - Aktenzeichen V B 175/04

DRsp Nr. 2006/9326

USt: Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.3. Eine Divergenz ist nicht substantiiert dargelegt, wenn der Kl. zwar eine Reihe von Rechtssätzen aus verschiedenen EuGH- und BFH-Urteilen ableitet, diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils gegenüberstellt.4. Die Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen die in einem einheitlichen Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung geschieht, unterliegt nicht der USt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1999) § 4 Nr. 12 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete in den Jahren 1992 und 1993 ein Gebäude mit drei Wohnungen und drei PKW-Stellplätzen, die er anschließend vermietete. Im Streitjahr 2000 errichtete der Kläger auf diesem Grundstück ferner ein Garagengebäude (Carport) mit drei PKW-Einstellplätzen sowie zwei Neben-(Abstell-)Räumen, die er an Mieter der Wohnungen vermietete.