BFH - Beschluss vom 07.09.2006
V B 203/05
Normen:
UStG (1999) § 18 Abs. 1, 2 ; AO § 152 § 233a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2312
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 18 K 5140/02 AO, 18 K 7343/02 AO - 2.11.2005,

USt-Voranmeldung; Abgabepflicht

BFH, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen V B 203/05 - Aktenzeichen V B 204/05

DRsp Nr. 2006/27299

USt-Voranmeldung; Abgabepflicht

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen auch dann besteht, wenn sie auf "Null" lauten.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass § 152 AO auch angesichts der Regelung des § 233 AO verfassungskonform ist.

Normenkette:

UStG (1999) § 18 Abs. 1, 2 ; AO § 152 § 233a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist u.a. als Rechtsanwalt selbständig tätig. Seit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 1994 --die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erst im Jahr 1997 bekannt wurde-- hat er Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt und laufend nicht oder verspätet abgegeben, so dass das FA gegen ihn bereits vielfach Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung (AO 1977) festgesetzt hat. Gegen diese Festsetzungen hat sich der Kläger wiederholt mit Klagen und Nichtzulassungsbeschwerden (vgl. Az. des Bundesfinanzhofs --BFH-- V B 183/02, V B 37-39, 57/03) gewandt und auch eine Verfassungsbeschwerde erhoben, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Beschluss vom 25. November 2005 2 BvR 1028/05).