I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine aus dem Steuerberater A und seiner Ehefrau bestehende Grundstücksgemeinschaft, errichtete im Jahr 1996 auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Die Hauptwohnung wird seit Dezember 1996 von den Eheleuten selbst genutzt. Die Einliegerwohnung ist zu Wohnzwecken steuerfrei vermietet. Von der Wohnfläche entfallen 60 v.H. auf den selbstgenutzten und 40 v.H. auf den fremdvermieteten Teil.
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