BFH - Beschluss vom 22.03.2007
V B 87/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1366
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 253/05

USt; Vorsteuerabzugs; Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen V B 87/06

DRsp Nr. 2007/8861

USt; Vorsteuerabzugs; Fortbildung des Rechts

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrund der Fortbildung des Rechts.2. Für die Frage, ob die Zuordnung eines EFH, dessen Einliegerwohnung steuerfrei vermietet werden soll, zu diesem Unternehmen das Recht auf Vorsteuerabzug begründet, wird nicht aufgrund der bloßen Berufung auf die EuGH-Rspr. zur Steuerpflicht der Privatnutzung des EFH, das einem Unternehmen mit besteuerten Umsätzen zugeordnet wird, die grundsätzliche Bedeutung dargelegt.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine aus dem Steuerberater A und seiner Ehefrau bestehende Grundstücksgemeinschaft, errichtete im Jahr 1996 auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Die Hauptwohnung wird seit Dezember 1996 von den Eheleuten selbst genutzt. Die Einliegerwohnung ist zu Wohnzwecken steuerfrei vermietet. Von der Wohnfläche entfallen 60 v.H. auf den selbstgenutzten und 40 v.H. auf den fremdvermieteten Teil.