BFH - Beschluss vom 16.11.2004
V B 104/04
Normen:
UStG (1991) § 10 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 391
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 190/04

USt: Zuschüsse zur Milchleistungsprüfung

BFH, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen V B 104/04

DRsp Nr. 2005/112

USt: Zuschüsse zur Milchleistungsprüfung

Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören dann gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze,- wenn der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird,- mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat,- der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt.

Normenkette:

UStG (1991) § 10 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Entscheidung ergeht im zweiten Rechtsgang.