BFH - Urteil vom 01.07.2004
V R 64/02
Normen:
EWGR 388/77 Art. 4 Abs. 5 Art. 17 Abs. 2 ; UStG (1999) § 2 Abs. 1, 3 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 252
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 225/00

USt: Zweckverband - Umwandlung Militärflughafen in Gewerbepark

BFH, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen V R 64/02

DRsp Nr. 2004/19194

USt: Zweckverband - Umwandlung Militärflughafen in Gewerbepark

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die einen Militärflughagen umwandelt in einen Gewerbepark und die zu diesem Zweck nachhaltig Grundstücke an- und verkauft, ist insoweit unternehmerisch tätig.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 4 Abs. 5 Art. 17 Abs. 2 ; UStG (1999) § 2 Abs. 1, 3 § 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Jahre 1994 als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Zweckverband) durch verschiedene kommunale Körperschaften gegründet. Mitglieder sind neben dem Landkreis A mehrere kreisangehörige Gemeinden und ein Gemeindeverwaltungsverband, auf deren Gemarkung bzw. in deren Nähe das früher militärisch genutzte Flugplatzgelände Z liegt, sowie die Stadt B. Als Verbandsgebiet ist in § 1 Abs. 3 der Verbandssatzung das Gebiet des früheren Militärflugplatzes definiert. Die Aufgaben des Zweckverbands ergeben sich aus § 2 der Verbandssatzung wie folgt:

"(1) Der Zweckverband plant und erschließt das Verbandsgebiet, erwirbt und veräußert dort Grundstücke, siedelt Betriebe an, errichtet, unterhält und betreibt die im Verbandsgebiet erforderlichen kommunalen Einrichtungen.