I. Die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, gewährt Darlehen für unternehmerische und private Zwecke. Dabei läßt sie sich Gegenstände aus dem Vermögen der Darlehensnehmer sicherungsweise übereignen. Nach Ziff. 7 Abs. 3 der den Darlehensanträgen beigefügten Darlehensbedingungen ist sich die Klägerin für den Sicherungsfall "mit dem Darlehensnehmer darüber einig, daß die Verwertung (der Sicherheiten) im Auftrag und für Rechnung des Darlehensnehmers erfolgt". Auf diese Weise hat die Klägerin in den Jahren 1962 bis 1967 Sicherungsgut für 1.294.472 DM "im Auftrag" der den Erwerbern namentlich benannten Darlehensnehmer (Sicherungsgeber) veräußert und diesen den Erlös gutgeschrieben. Lediglich in Höhe von zusätzlich 358.257,04 DM wickelte die Klägerin Verwertungsverkäufe im eigenen Namen ab.
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