Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 94 % dem Kläger und zu 6 % dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger mit der Veräußerung eines Grundstücks im Streitjahr eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bewirkte und davon ausgehend nicht zur Berichtigung von Vorsteuer gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz - UStG - verpflichtet war.
Der Kläger erzielte jedenfalls bis 2015 Umsätze aus einem IT-Service.
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