FG München - Urteil vom 01.08.1996
14 K 330/95
Normen:
RLEWG 77/388 Art. 5 Abs. 6 Art. 6 Abs. 2a ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen, gemischt genutzten PKW; Umsatzsteuer 1990

FG München, Urteil vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 14 K 330/95

DRsp Nr. 2002/9494

Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen, gemischt genutzten PKW; Umsatzsteuer 1990

1. Ein ohne Vorsteuerabzug erworbener, gemischt betrieblich/privat genutzter PKW wird auch dann durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges auf die laufenden PKW-Unterhaltungs- und Reparaturkosten dem unternehmerischen Vermögen zugeordnet, wenn die maßgeblichen laufenden Aufwendungen im Verhältnis zum Wert des PKW gering sind.2. Die fehlende Inanspruchnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen, aber nachträglich der unternehmerischen Vermögenssphäre zugeordneten PKW lässt die Steuerbarkeit der Veräußerung als Lieferung weder ganz noch teilweise entfallen.

Normenkette:

RLEWG 77/388 Art. 5 Abs. 6 Art. 6 Abs. 2a ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Veräußerung eines Kraftfahrzeugs als Hilfsgeschäft unternehmerischer Tätigkeit der Umsatzsteuer (USt) unterliegt.

Die Klägerin (Klin) betrieb im Streitjahr 1990 eine Gaststätte. Sie verwendete dafür einen im Jahr 1984 von einem Nichtunternehmer erworbenen ... zu 70 v.H. und im übrigen privat. Einen Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten konnte sie nicht in Anspruch nehmen. Aus Reparaturrechnungen hat sie den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht.

Im Jahr 1990 veräußerte die Klin diesen Pkw für DM, ohne USt auszuweisen.