FG Berlin - Urteil vom 26.09.2000
5 K 5187/99
Normen:
AO § 42 ; UStDV § 51 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 393

Veräußerung von

FG Berlin, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 5 K 5187/99

DRsp Nr. 2001/7039

Veräußerung von

Die Veräußerung von Sicherungsgut durch den Sicherungsgeber stellt keine sog. Doppellieferung dar, wenn die Veräußerung zwar unter Zustimmung des Sicherungsnehmers erfolgt aber die Verwertung des Sicherungsguts nicht der Befriedigung des Sicherungsnehmers dient.

Normenkette:

AO § 42 ; UStDV § 51 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der am 1. November 1995 gegründeten und am 27. Dezember 1995 in das Handelsregister eingetragenen ... GmbH & Co. KG, deren Firma mit Gesellschafterbeschluss vom 23. Mai 1996 in ... GmbH & Co. KG - im Folgenden: ... geändert wurde. Gründungsgesellschafter der ... GmbH & Co. KG waren der Kaufmann ... als Kommanditist und die ... GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls .... war. Der der ... ebenfalls als Kommanditist beigetretene Liquidator der Klägerin und ... übertrugen im Jahre 1997 ihre Kommanditanteile auf die Klägerin und die Komplementärin - die ... GmbH - schied aus der Gesellschaft aus. Die Klägerin befindet sich in Liquidation, nachdem das Amtsgericht - AG - mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen abgelehnt hat.

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnung der ... und ... GmbH - im folgenden: ...