BFH - Urteil vom 13.01.2010
V R 24/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 1922 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1423/05

Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger als umsatzsteuerpflichtige Lieferung

BFH, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen V R 24/07

DRsp Nr. 2010/9266

Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger als umsatzsteuerpflichtige Lieferung

Die Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstandes durch den Gesamtrechtsnachfolger ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 1922 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolgerin des am 21. Juni 1998 (vom Finanzgericht --FG-- versehentlich mit 21. Juli 1998 festgestellt) verstorbenen Erblassers. Sie besteht aus dessen Ehefrau und den drei Kindern.

Der Erblasser (A.K.) war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben wurde. Unter anderem für das Jahr 1998 (Streitjahr) wurde bei der Rechtsanwaltssozietät eine Außenprüfung durchgeführt, bei der der Prüfer u.a. feststellte, dass sich im Sonderbetriebsvermögen des Erblassers ein PKW befunden hat. Diesen PKW hatte der Erblasser seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, an die GbR vermietet sowie anschließend selbst für berufliche und private Zwecke genutzt. Der Erblasser hatte den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des PKW sowie den laufenden Betriebskosten des PKW geltend gemacht.