FG Köln - Urteil vom 11.05.2016
2 K 2123/13
Normen:
UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61 Abs. 2 S. 3; RL 2008/9/EG Art. 10;
Fundstellen:
BB 2016, 3030

Veranlagung der Vergütung von Vorsteuer; Vergütungsantrag auf elektronischem Weg; Ordnungsgemäße Einreichung der Rechnung in elektronischer Form;

FG Köln, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 2 K 2123/13

DRsp Nr. 2016/19442

Veranlagung der Vergütung von Vorsteuer; Vergütungsantrag auf elektronischem Weg; Ordnungsgemäße Einreichung der Rechnung in elektronischer Form;

Tenor

Die Bescheide vom 07.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 07.06.2013 werden dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 Vorsteuern i.H.v. 1747,64 € zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 10 %, der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1915 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61 Abs. 2 S. 3; RL 2008/9/EG Art. 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 i.H.v. 1915,01 €.

Die Klägerin ist ein in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen.

Am 10.11.2011 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 1861,71 € für den Zeitraum Juli bis September 2011. Dem Antrag waren teilweise Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die den Aufdruck "Copy" trugen.