FG Köln - Urteil vom 11.05.2016
2 K 2463/13
Normen:
UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61 Abs. 2 S. 3; RL 2008/9/EG Art. 10;
Fundstellen:
DStRE 2018, 100

Veranlagung der Vergütung von Vorsteuer; Vergütungsantrag auf elektronischem Weg; Ordnungsgemäße Einreichung der Rechnung in elektronischer Form

FG Köln, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 2 K 2463/13

DRsp Nr. 2016/19443

Veranlagung der Vergütung von Vorsteuer; Vergütungsantrag auf elektronischem Weg; Ordnungsgemäße Einreichung der Rechnung in elektronischer Form

Tenor

Der Bescheid vom 17.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, weitere Vorsteuern i.H.v. 1884,47 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 zu vergüten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1884,- € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61 Abs. 2 S. 3; RL 2008/9/EG Art. 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 i.H.v. 1884,47 €.

Die Klägerin ist eine portugiesische Unternehmerin.

Am 14.06.2011 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 4122,56 €.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.04.2012 die Vergütung i.H.v. 1884,47 € ab, da die unter Position 3 der Anlage zum Antrag genannte Rechnung vom 21.12.2010 nur als Kopie eingescannt und elektronisch übersandt worden sei.