FG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2001
5 K 3/97 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 4 Nr. 18 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; AO § 14 ; AO § 53 ; AO § 64 Abs. 1 ; AO § 65 Nr. 3 ; AO § 66 ;

Verband der Wohlfahrtspflege; Kassenärztliche Vereinigung; Ärztlicher Notfalldienst; Notrufzentrale; Fahrdienst; Umsatzsteuerpflicht; Unmittelbarkeit; Zweckbetrieb; Ermäßigter Steuersatz - Mitwirkung bei der Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes durch Verband der Wohlfahrtspflege als Leistung gegenüber kassenärztliche Vereinigung nicht umsatzsteuerbefreit

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 5 K 3/97 U

DRsp Nr. 2002/15476

Verband der Wohlfahrtspflege; Kassenärztliche Vereinigung; Ärztlicher Notfalldienst; Notrufzentrale; Fahrdienst; Umsatzsteuerpflicht; Unmittelbarkeit; Zweckbetrieb; Ermäßigter Steuersatz - Mitwirkung bei der Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes durch Verband der Wohlfahrtspflege als Leistung gegenüber kassenärztliche Vereinigung nicht umsatzsteuerbefreit

1. Die Umsätze eines Verbandes der Wohlfahrtspflege, der aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung an deren gesetzlicher Aufgabe der Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes durch den Betrieb einer Notrufzentrale und Fahrdienste mitwirkt, sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, da diese Leistungen nicht unmittelbar den hilfesuchenden Notfallpatienten, sondern der kassenärztlichen Vereinigung zugute kommen. 2. Derartige Umsätze unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz, da insoweit eine vermeidbare Wettbewerbssituation mit Taxiunternehmen oder ähnlichen Betrieben besteht, die die Annahme eines Zweckbetriebes ausschließt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 4 Nr. 18 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a ; AO § 14 ; AO § 53 ; AO § 64 Abs. 1 ; AO § 65 Nr. 3 ; AO § 66 ;

Tatbestand: