FG München - Urteil vom 14.10.2009
14 K 3435/06
Normen:
AMG § 2 Abs. 1; AMG § 73 Abs. 1; AMG § 74 Abs. 1; UStG § 1; UStG § 21 Abs. 2; ZK Art. 75; ZollVG § 1; ZollVG § 7;

Verbindungsverbot bei nach Deutschland eingeführten Arzneimittel

FG München, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 14 K 3435/06

DRsp Nr. 2010/3646

Verbindungsverbot bei nach Deutschland eingeführten Arzneimittel

1. Arzneimittel unterliegen einem Verbringungsverbot, wenn sie im Postverkehr aus einem Drittland direkt an eine Privatperson im Inland versandt werden. 2. Ob es sich bei einer Ware um ein Arzneimittel handelt, ist anhand der Gesamtumstände zu ermitteln.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AMG § 2 Abs. 1; AMG § 73 Abs. 1; AMG § 74 Abs. 1; UStG § 1; UStG § 21 Abs. 2; ZK Art. 75; ZollVG § 1; ZollVG § 7;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht vom Kläger nach Deutschland eingeführte Waren als Arzneimittel eingestuft und sichergestellt hat.

Am 13. Juli 2006 führte der Kläger ein Päckchen mit 90 Kapseln "XY" der Firma B, die diese direkt an den Kläger sandte, aus Guernsey im Postverkehr (Postübergabebogen ...) nach Deutschland ein und beantragte die Überführung in den freien Verkehr. Die Kapseln enthielten Probiotika-Stämme in hochkonzentrierter Form (...). In der Beschreibung des Produkts wies B darauf hin, dass Probiotika gegen Infektionen schützen und das körpereigene Immunsystem stimulieren.

Das HZA hielt die Sendung an, weil der Verdacht bestand, dass es sich dabei um Arzneimittel handelt.