| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (§ 1a Abs. 5 Satz 2 UStG : Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralölprodukte) gelten nach § 3c Abs. 5 UStG Sondervorschriften:
Hier sind die Vorschriften des § 3c UStG um den Absatz 2 Nr. 2 und den Absatz 3 reduziert anzuwenden. Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt deshalb bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat an Abnehmer i.S.d. § 3c Abs. 2 UStG, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat.
Beispiel 1Heizölhändler H aus den Niederlanden liefert Heizöl mit eigenem Lkw an den Privatmann P in Deutschland für 1.000 Euro. Andere Lieferungen nach Deutschland tätigt H nicht. Da H verbrauchsteuerpflichtige Ware (Heizöl) aus den Niederlanden nach Deutschland an eine Privatperson liefert, liegt der Ort nach § 3c Abs. 1 UStG in Deutschland (Ende der Beförderung). Das Überschreiten einer Lieferschwelle ist nicht zu prüfen. H hat die Lieferung in Deutschland im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern. |
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