FG München - Urteil vom 21.02.2013
14 K 1530/10
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 202 Abs. 2; ZK Art. 202 Abs. 3; ZK Art. 221; ZK Art. 29; Zollverwaltungsgesetzes § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e; Zollverordnung § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 122 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1 S. 2; UStG § 13 Abs. 2; UStG § 21 Abs. 2; ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. a; ZKDV Art. 234 Abs. 2; ZKDV Art. 563; ZKDV Art. 236 Buchst. a; Zollbefreiungsverordnung Art. 45;

Verbringen von Waren im Reiseverkehr Voraussetzungen für Zollfreiheit als Diplomatengut

FG München, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 14 K 1530/10

DRsp Nr. 2013/21568

Verbringen von Waren im Reiseverkehr Voraussetzungen für Zollfreiheit als Diplomatengut

1. Eine Mehrfachbesteuerung liegt nicht vor, wenn dem wirksamen Einfuhrabgabenbescheid bereits eine automatisiert erlassene Mahnung wegen rückständiger Einfuhrabgaben und das Leistungsgebot wegen Säumniszuschlägen vorangegangen ist, nach dem das FA einen nicht bekanntgegebenen und damit unwirksamen, in den Akten befindlichen Einfuhrabgabenbescheid jüngeren Datums zum Soll gestellt hatte. Die Mahnung ersetzt nicht die mangels Regelung in Art. 221 ZK nach nationalem Recht und damit gem. § 157 AO zu erfolgende Festsetzung durch Steuerbescheid. 2. Reisen EU-Bürger aus dem Drittland kommend über ein Zollamt nach Deutschland ein, wobei sie den grünen Ausgang „anmeldefreie Waren” benutzen, obwohl der Wert der im gemeinsamen Reisegepäck befindlichen Neuwaren die Reisefreimengen übersteigt, schulden sie als Gesamtschuldner die durch das vorschriftswidrige Verbringen der Waren nach Deutschland und damit in das Zollgebiet der Gemeinschaft gem. Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 ZK i. V. m. § 13 Abs. 2, § 21 UStG entstandenen Einfuhrabgaben.