BFH - Urteil vom 13.02.1992
V R 140/90
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1057
BFHE 167, 232
BStBl II 1992, 573
Vorinstanzen:
FG Münster,

Vercharterung einer Hochseeyacht ist nicht steuerfrei (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980)

BFH, Urteil vom 13.02.1992 - Aktenzeichen V R 140/90

DRsp Nr. 1996/11389

Vercharterung einer Hochseeyacht ist nicht steuerfrei (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980)

»Eine Sport- oder Vergnügungszwecken dienende Hochseeyacht erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Wasserfahrzeug, das i. S des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt ist. Die Vercharterung einer solchen Yacht ist nicht nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 steuerfrei.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb während der Streitjahre (1980 bis 1982) ein Kaufhaus. Daneben vercharterte er seine hochseegängige Segelyacht an Segelsportler, die damit Fahrten auf der Nordsee und der Ostsee unternahmen. Für die aus der Vercharterung erzielten Erlöse nahm der Kläger die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gelangte auf Grund einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht gegeben, weil die vercharterte Hochseeyacht nicht dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt sei. Der Einspruch gegen die Bescheide, mit denen das FA die ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzungen entsprechend änderte, blieb erfolglos.