BFH - Urteil vom 21.04.2022
V R 48/20 (V R 20/17)
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 855/15

Verein zur Pflege und Förderung des GolfsportsEinrichtung ohne GewinnstrebenSteuerpflichtige Leistungen in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf

BFH, Urteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen V R 48/20 (V R 20/17)

DRsp Nr. 2022/7102

Verein zur Pflege und Förderung des Golfsports Einrichtung ohne Gewinnstreben Steuerpflichtige Leistungen in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 – C–488/18, EU:C:2020:1013; Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.03.2017 – 3 K 855/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.