I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob am 18. September 2007 Feststellungsklage gemäß § 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Finanzgericht (FG), da die Umsatzsteuerjahresbescheide 2004 vom 27. September 2006 und 2005 vom 25. Juli 2007 sowie die für 2006 und für das 1. und 2. Quartal 2007 ergangenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide aufgrund der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes 1999/2005 (UStG) selbst gleichfalls nichtig seien. Das FG wies mit Urteil vom 18. Februar 2008 die Klage ab, da weder das UStG noch die Bescheide nichtig seien. Hiergegen erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde, die sie auf die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO stützte und mit der sie weiter die Nichtigkeit des UStG und der Bescheide geltend machte.
a) b) c)
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|