BGH - Urteil vom 18.10.1989
IVb ZR 82/88
Normen:
BGB § 1476 Abs. 2, § 1477 Abs. 2, § 1478 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1474 Verzinsung 1
BGHR BGB § 1478 Wertverlust 1
BGHR BGB § 1478 Zugewinnausgleich 1
BGHZ 109, 89
DNotZ 1990, 311
DRsp I(165)212b-c
FamRZ 1990, 256
JR 1991, 100
MDR 1990, 227
NJW 1990, 445
WM 1990, 357

Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit; Bestimmung des Wertes des beiderseits Eingebrachten

BGH, Urteil vom 18.10.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 82/88

DRsp Nr. 1992/1640

Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit; Bestimmung des Wertes des beiderseits Eingebrachten

»a) Wenn Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, Gütergemeinschaft vereinbaren, so ist der Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich ein in die Gütergemeinschaft eingebrachter Gegenstand (§ 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die entsprechende Zugewinnausgleichverbindlichkeit des anderen Ehegatten mindert den Wert des von diesem Eingebrachten. b) Im Rahmen der Bestimmung des Wertes des beiderseits Eingebrachten ist der Wertverlust der Deutschen Mark auch bei eingebrachten Geldforderungen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Geldschulden. c) Zur Verzinsung eines sich bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts ergebenden Zahlungsanspruchs.«

Normenkette:

BGB § 1476 Abs. 2, § 1477 Abs. 2, § 1478 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 19. Mai 1959 die Ehe miteinander. Sie lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 5. Juni 1975 vereinbarten sie durch notariellen Ehevertrag mit sofortiger Wirkung Gütergemeinschaft bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts. Seit dem 20. Oktober 1983 sind sie geschieden.