Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Wird zwischen zwei Unternehmern ein Bruttopreis einschl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, so schuldet der Leistungsempfänger zivilrechtlich diesen Bruttopreis.
Beispiel 2Rechtsanwalt A hat in seiner Kanzlei einen Picasso. A vereinbart mit Rechtsanwalt B die Lieferung eines Picassos für seine Kanzleiräume zu einem Festpreis von brutto 100.000 Euro. A erstellt berechtigterweise eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis i.H.v. 19 % (15.966,39 Euro USt). Beide sind bei der Preisfindung von einer steuerpflichtigen Leistung mit dem 19%igen Regelsteuersatz ausgegangen. Lösung: Tatsächlich ist auf Kunstgegenstände gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, so dass A eine zu hohe Steuer ausgewiesen hat. Er schuldet mithin den Gesamtbetrag von 15.966,39 Euro (6.542,06 Euro 7 % USt + 9.424,33 Euro aus § 14c Abs. 1 UStG). B hat lediglich den Vorsteuerabzug i.H.v. 6.542,06 Euro. Zivilrechtlich schuldet B dem A die Zahlung von 100.000 Euro. Nach der Vorstellung der Vertragsparteien sollte die wirtschaftliche Belastung des B durch das Geschäft jedoch nur bei 64.033,61 Euro liegen, da er mit einem Vorsteuerabzug i.H.v. 15.966,39 Euro gerechnet hat. A ist demgegenüber nicht wirtschaftlich stärker belastet als bei richtiger Vorstellung über die Anwendung des Regelsteuersatzes. |
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